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Wann sind Sie strahlenschutzrechtlich in der Pflicht?

Nach Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):

  • Sie sind im Besitz von oder haben Umgang mit radioaktiven Stoffen (offen) oder radioaktiven Quellen (umschlossen)
  • Sie Betreiben Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung.
  • Sie beschäftigen Mitarbeiter in fremden Anlagen oder Einrichtungen
    (z.B. Kernkraftwerke, Endlager für radioaktive Stoffe, Radionuklidlabore)
  • Sie stellen die Rechtfertigende Indikation und führen die Befundung durch ohne persönlichen Kontakt zum Patienten (Teleradiologie)
  • Sie betreiben Röntgeneinrichtungen
  • Sie besitzen ein Röntgenfluoreszenzgerät
  • Sie betreiben einen Störstrahler (z.B. Elektronenmikroskop)
  • Sie prüfen und erproben Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler im Zusammenhang mit der Herstellung.
  • Sie führen geschäftsmäßig Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler durch.
  • Sie beschäftigen Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung
    (z.B. OP begleitende Produktberatung, währenddessen gleichzeitig zum Zweck der Aufnahme und Durchleuchtung geröngt wird.)

In den o.g. Fällen bedürfen Sie gem. StrlSchG der Genehmigung oder müssen Anzeige bei der zuständigen Behörde erstatten
Falls Sie selbst und keiner Ihrer Mitarbeiter die notwendige Fachkunde im Strahlenschutz nachweisen kann, wird Ihnen die Behörde ihre Tätigkeit nicht gestatten.

Nach Strahlenschutzrecht müssen Sie einer Vielzahl von Verpflichtungen nachkommen, die bei Nichteinhaltung Bußgeldbewehrt sind.

Wir unterstützen Sie gerne, damit Sie rechtssicher tätig werden können. [Kontakt]